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Neben der Miete von reinen Gewerbe- oder Wohnräumen gibt es noch ein Mittelding. Dies betrifft die gewerbliche Nutzung von zur Wohnnutzung vermieteter Räumlichkeiten. In diesem Fall kommen die Gesetze und Vorschriften für privat genutzten Wohnraum zum Tragen, aber die Zustimmung des Vermieters kann helfen, von vornherein Probleme zu vermeiden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist nämlich die gewerbliche Nutzung von vermieteten Wohnräumen sowohl vom Vermieter als auch anderen Mietparteien im gleichen Haus durchaus zu akzeptieren. Der entscheidende Faktor ist dabei die mögliche Belästigung der anderen Bewohner. Wer in seiner Wohnung ein Gewerbe ohne jeglichen Publikumsverkehr betreibt, kann auf eine Zustimmung des Vermieters durchaus verzichten. Auch gelegentliche Besuche von Kunden sind noch akzeptabel, aber spätestens dann sollte man den Vermieter in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall wird es dem Vermieter schwer fallen, die Tätigkeit zu untersagen. Jede Gewerbetätigkeit, die mit Lärm und viel Geschäftsverkehr verbunden ist, wird dagegen eher geringen Chancen auf Zustimmung durch den Vermieter haben.

Um das Gewerbe unabhängig von der eigenen Wohnung zu betreiben, kann man sich ein Büro, einen Laden oder eine Werkstatt anmieten. Dabei sind aber einige Dinge zu beachten, denn die meisten Vorschriften zum Schutz von Mietern gelten in Deutschland für Wohnungen und nicht für Gewerberäume. So sind beispielsweise die Höhe der Miete sowie die Kündigungsfristen für gewerblich genutzte Räumlichkeiten frei verhandelbar. Wer also keine Kenntnis der Mietpreise umliegender Gewerberäume hat, zahlt schnell zu viel Miete. Auch Mieterhöhungen können für Gewerberäume zwischen Mieter und Vermieter frei festgelegt werden. Sind im Mietvertrag also jährliche Mietsteigerungen vereinbart, so gelten diese auch. Wer von einem Wohnraummietvertrag gewohnt ist, dass sich die Miete in den ersten Jahren nicht erhöhen darf, muss sich hier umstellen. Gleiches gilt für die Kündigungsfristen, denn auch hier ist der Vertrag ausschlaggebend. Die Kündigungsfrist verlängert sich somit nicht mit der tatsächlichen Mietdauer, sondern bleibt immer gleich.

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